Technische Dokumentation nach PPWR: Welche Daten sollten Sie sammeln?
Eine technische Dokumentation ist mehr als eine Sammlung von Datenblättern. Nach der PPWR muss sie ermöglichen, die Konformität einer Verpackung mit den anwendbaren Anforderungen zu bewerten. Sie enthält eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken einer Nichtkonformität. Der Erzeuger erstellt sie im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anhang VII. Verordnung (EU) 2025/40, Anhang VII
Beginnen Sie mit einer eindeutigen Verpackungsidentität
Eine praktikable Datenerfassung startet mit einer eindeutigen Kennung der Verpackungsart. Halten Sie Verwendungszweck, Produktbezug, Verpackungsebene, Materialaufbau, Komponenten und relevante Varianten fest. Ohne diese Zuordnung lassen sich Prüfberichte, Lieferantenerklärungen und spätere Änderungen kaum zuverlässig verbinden.
Die erste Datenliste
Für jede Verpackungsart sollten Sie mindestens prüfen, ob folgende Informationen vorhanden sind:
- Beschreibung und Zweck: Was ist die Verpackung, wofür wird sie verwendet und wie ist sie identifizierbar?
- Aufbau: Materialien, Komponenten, Beschichtungen, Klebstoffe, Etiketten, Verschlüsse und gegebenenfalls Zeichnungen oder Spezifikationen.
- Anwendbare Anforderungen: Welche Vorgaben aus den Artikeln 5 bis 12 gelten für diese Verpackung tatsächlich?
- Bewertungen und Nachweise: Wie wurden etwa Recyclingfähigkeit, Verpackungsminimierung oder Wiederverwendbarkeit bewertet, soweit diese Anforderungen anwendbar sind?
- Prüfungen: Welche Prüfberichte, Berechnungen, Normen oder technischen Spezifikationen stützen die Bewertung?
- Lieferanteninformationen: Welche Unterlagen liegen vor, von wem stammen sie, und welche Daten fehlen noch?
- Versionierung: Welche Material- oder Designänderung könnte die Bewertung verändern?
Anhang VII nennt unter anderem allgemeine Beschreibung, Entwürfe und Fertigungszeichnungen, verwendete Normen beziehungsweise Spezifikationen, qualitative Beschreibungen bestimmter Bewertungen und Prüfberichte. Welche Elemente konkret erforderlich sind, hängt von Verpackungsart und anwendbaren Anforderungen ab. Anhang VII
Lieferanten früh einbeziehen
Nach Artikel 16 müssen Lieferanten dem Erzeuger die Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die dieser zum Nachweis der Konformität benötigt. Eine gute Anfrage benennt daher die konkrete Verpackungsart und die fehlenden Felder. „Bitte bestätigen Sie PPWR-Konformität“ ist oft zu unbestimmt, um die technische Dokumentation belastbar zu vervollständigen. Art. 16
Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung unterscheiden
Die technische Dokumentation enthält die zugrunde liegende Bewertung und die Nachweise. Die EU-Konformitätserklärung ist das formale Dokument, mit dem der Erzeuger die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen erklärt. Ihr Aufbau folgt Anhang VIII; Artikel 39 regelt die Erklärung. Die Erklärung ersetzt also nicht die Dokumentation. Art. 39, Anhänge VII und VIII
Nach Anhang VII ist die Erklärung für jede Verpackungsart schriftlich auszustellen. Erklärung und technische Dokumentation sind für Behörden nach dem Inverkehrbringen fünf Jahre bei Einwegverpackungen und zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen bereitzuhalten. Anhang VII, Nr. 4
Kurz gesagt: Erfassen Sie zuerst Verpackungsarten und Datenquellen, dann die geltenden Anforderungen und Nachweise. Fehlende Informationen sollten je Lieferant und Verpackung sichtbar sein – bevor die Konformität erklärt wird.
Nächster Schritt: PPWR Check starten oder DataFlow-Angebot ansehen.
Stand: 16. September 2026. Dies ist eine allgemeine Arbeitshilfe, keine vollständige Dokumentationsvorlage und keine Rechtsberatung. Vor Veröffentlichung bitte neue Rechtsakte, Normen und die konkrete Anwendbarkeit prüfen.