Schweizer Unternehmen und die PPWR: Wer ist wofür verantwortlich?
„Wir sitzen in der Schweiz – gilt die PPWR für uns?“ Die Antwort hängt nicht allein vom Firmensitz ab. Entscheidend ist, ob eine Verpackung auf dem EU-Markt bereitgestellt wird und welche Tätigkeit Ihr Unternehmen dabei ausübt. Die PPWR definiert „Inverkehrbringen“ als erstmalige Bereitstellung befüllter oder unbefüllter Verpackungen auf dem Unionsmarkt. Sie erfasst grundsätzlich alle Verpackungen, unabhängig vom Material. Verordnung (EU) 2025/40, Art. 2 und 3
Eine Firma kann mehrere Rollen haben
Die PPWR unterscheidet unter anderem Erzeuger, Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien, Importeure und Vertreiber. Diese Begriffe sind nicht austauschbar. Die Rolle wird anhand der konkreten Verpackung und des konkreten Vertriebswegs bestimmt – nicht einmalig für das gesamte Unternehmen.
Ein Schweizer Unternehmen kann beispielsweise Verpackungsmaterial an einen EU-Kunden liefern und gleichzeitig eigene Transportverpackungen für Sendungen verwenden. Für beide Verpackungen ist separat zu prüfen, wer sie in Verkehr bringt, wer die benötigten Informationen liefert und wer die Konformität verantwortet. Auch die Konstellation „Verpackung unter eigener Marke“ kann die Zuordnung verändern. Art. 3, 15, 16 und 21
Was bedeutet die Rolle praktisch?
Der Erzeuger muss vor dem Inverkehrbringen die Konformität der Verpackung mit den jeweils geltenden Anforderungen nachweisen und die technische Dokumentation sowie die EU-Konformitätserklärung erstellen. Der Lieferant stellt dem Erzeuger die Informationen und Unterlagen bereit, die dieser für den Nachweis benötigt. Für Importeure und Vertreiber gelten eigene Prüf- und Mitwirkungspflichten; unter bestimmten Umständen können sie als Erzeuger gelten. Art. 15–21 und 39
Wichtig: Die PPWR kennt außerdem den Begriff „Hersteller“ im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Dieser ist nicht automatisch mit „Erzeuger“ im Sinn der Konformitätspflichten gleichzusetzen. Wenn Sie in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig sind, müssen auch die jeweiligen EPR-Pflichten gesondert betrachtet werden. Art. 3 und Kapitel VIII
Vier Fragen für die erste Einordnung
- Welche befüllten und unbefüllten Verpackungen gelangen über uns in die EU?
- Wer gestaltet oder lässt die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen?
- Wer stellt die Verpackung erstmals auf dem EU-Markt bereit?
- Wer verfügt über Materialdaten, Prüfberichte und Informationen zur Recyclingfähigkeit?
Dokumentieren Sie die Antworten je Verpackungsart und Vertriebsweg. So wird sichtbar, welche Pflichten intern liegen und welche Daten von Kunden, Lieferanten oder Importeuren benötigt werden.
Kurz gesagt: Der Schweizer Sitz schützt nicht pauschal vor PPWR-Pflichten. Aber er macht ein Unternehmen auch nicht automatisch zum Erzeuger jeder Verpackung. Die konkrete Rolle muss sorgfältig ermittelt werden.
Nächster Schritt: Kostenlosen PPWR-Rollen-Check starten.
Stand: 16. September 2026. Diese allgemeine Einordnung ersetzt keine Prüfung von Lieferverträgen, Warenströmen und konkreten Verpackungen oder Rechtsberatung. Vor Veröffentlichung bitte die aktuelle Fassung der PPWR und die Kommissionsleitlinien prüfen.