Was die PPWR für KMU aus einem EU-Drittland konkret bedeutet
Sie sitzen ausserhalb der EU — in der Schweiz, in Grossbritannien, wo auch immer — und verkaufen verpackte Ware, die am Ende in der EU landet. Dann taucht früher oder später dieselbe Frage auf: Gilt die PPWR eigentlich auch für uns, wenn wir gar keine EU-Gesellschaft haben?
Die kurze Antwort: Ja — nur eben nicht direkt. Die PPWR knüpft nicht daran an, wo ein Unternehmen sitzt, sondern daran, wo eine Verpackung in Verkehr gebracht wird. Sitzen Sie im Drittland, erreicht Sie die Verordnung über zwei Wege — und welcher davon zutrifft, entscheidet, wer am Ende welche Pflicht trägt.
Weg 1: Sie liefern an einen Importeur oder Vertreiber in der EU
Der häufigste Fall: Ein in der EU ansässiges Unternehmen bringt Ihre Verpackung dort in Verkehr. Damit wird dieses Unternehmen zum Importeur nach Art. 18 — mit eigenen, klar umrissenen Pflichten. Der Importeur muss unter anderem:
- prüfen, dass die Verpackung konform ist und die Konformitätsbewertung (Modul A) durchgeführt wurde,
- sich vergewissern, dass die technische Dokumentation existiert, und ihre Verfügbarkeit für Behörden sichern (Art. 18 Abs. 7),
- prüfen, dass die Verpackung korrekt gekennzeichnet ist,
- eigene Kontaktdaten zusätzlich zu Ihren auf der Verpackung angeben,
- eine Kopie der Konformitätserklärung fünf Jahre (bei Einwegverpackungen) bzw. zehn Jahre (bei Mehrwegverpackungen) aufbewahren,
- auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde innert zehn Tagen Unterlagen vorlegen können.
Wichtig für Sie als Drittland-Unternehmen: Die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation bleibt bei Ihnen als Erzeuger — der Importeur prüft nur, dass sie vorliegt. Ohne saubere Unterlagen von Ihrer Seite kann Ihr EU-Importeur Ihre Ware nicht rechtssicher in Verkehr bringen.
Haben Sie eine eigene Tochtergesellschaft in der EU? Dann ist in aller Regel genau diese der Importeur — nicht Ihr Drittland-Mutterhaus. Eine blosse Niederlassung oder Zweigstelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit reicht dafür nicht; es muss eine eigene Rechtsperson in der EU sein, was bei einer Tochtergesellschaft praktisch immer der Fall ist. Und weil diese Tochter meist auch diejenige ist, die die Verpackung zum ersten Mal im jeweiligen Mitgliedstaat bereitstellt, wird sie in der Praxis häufig zusätzlich zum Hersteller im EPR-Sinn (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15) — mit eigener Registrierungs- und Gebührenpflicht je Zielland. Automatisch ist das nicht: Es hängt von denselben Kriterien ab wie bei jedem anderen Unternehmen auch (Sitz, Herkunfts- und Zielland, Verpackungsart, erste Bereitstellung, Direktlieferung an Endabnehmer) — nur eben sehr oft erfüllt.
Weg 2: Sie bestellen einen Bevollmächtigten
Alternativ — und für Erzeuger ohne EU-Niederlassung ausdrücklich empfohlen (Art. 17 Abs. 1) — können Sie einen Bevollmächtigten in der EU benennen: eine dort ansässige Person oder Firma, die mit schriftlichem Mandat für Sie handelt.
Auch hier gilt eine Einschränkung, die leicht übersehen wird: Die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation ist vom Art.-17-Mandat ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Bevollmächtigter kann fachlich zuarbeiten und — bei entsprechender Vollmacht — die Konformitätserklärung erstellen, die Verantwortung für die technische Dokumentation bleibt aber bei Ihnen als Erzeuger. Ein Bevollmächtigter ersetzt also keine eigene Datengrundlage, er verwaltet sie.
Die Stolperfalle: Wer die Marke trägt, haftet
Ein Punkt, der in der Praxis oft für Überraschungen sorgt: Bringt Ihr EU-Importeur oder -Vertreiber die Ware unter eigener Marke in Verkehr, oder verändert er die Verpackung in einer Weise, die die Konformität beeinflussen kann, wird er nach Art. 21 selbst zum Erzeuger — mit allen Pflichten aus Art. 15. Das verschiebt die Verantwortungskette und ändert, wer welche Dokumente führen muss. Für Vertriebsvereinbarungen mit EU-Partnern lohnt sich deshalb ein genauer Blick darauf, wessen Marke am Ende auf der Verpackung steht.
Eine zweite Rolle, die leicht übersehen wird: EPR
Wer verpackte Ware aus einem Drittland auspackt, ohne selbst Endabnehmer zu sein — etwa ein Logistikdienstleister, der für Sie in der EU lagert und versendet — wird dadurch unter Umständen selbst zum Hersteller im EPR-Sinn (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15) und damit registrierungs- und gebührenpflichtig, je Zielmitgliedstaat. Das ist eine eigene Rolle, unabhängig vom Art.-17-Mandat — beides sauber auseinanderzuhalten lohnt sich, bevor eine Rechnung aus einem Mitgliedstaat kommt, mit dem Sie gar nicht gerechnet haben.
Für Schweizer Unternehmen: die VerpV kommt zusätzlich
Liefern Sie aus der Schweiz in die EU, gilt die PPWR über einen der beiden oben beschriebenen Wege — unabhängig davon, dass die Schweiz selbst nicht EU-Mitglied ist. Und ab dem 01.01.2027 kommt für den Schweizer Markt die revidierte VerpV hinzu. Wer seine Verpackungsdaten für die EU ohnehin strukturiert erfasst, hat damit auch für die Schweizer Anforderungen bereits die Grundlage gelegt — statt die Arbeit zweimal zu machen.
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Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Art. 3, 15, 17, 18, 21, 44–45; Auslegung nach der Kommissionsleitlinie C/2026/3084.
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